AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 

1. Allgemeines 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot und/oder in der Auftragsbestätigung der Marbacher Ölmühle GmbH («MOM») als anwendbar erklärt werden. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von MOM, dass MOM die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MOM ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MOM in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

2. Preise 

Alle Preise verstehen sich - mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung - netto, ab Werk MOM, ohne Transportverpackung, in Euro, ohne irgendwelche Abzüge und ohne Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel für Fracht, Transportverpackung, Versicherung, Zölle, Steuern, Gebühren, Abgaben und dergleichen gehen zulasten des Bestellers. MOM behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der vertragsmässigen Erfüllung das Umtauschverhältnis einer etwaig vereinbarten Referenzwährung zum Euro um mehr als 5% oder die Rohstoff- und Materialpreise sich um mehr als 5% ändern. In diesem Falle erfolgt die Preisanpassung entsprechend der Veränderung. 

3. Zahlungskonditionen 

Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, ist der Kaufpreis spätestens 14 Tage nach Rechnungstellung durch MOM mittels Überweisung auf ein von MOM bezeichnetes Konto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu zahlen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% per annum zu entrichten. Bei Lieferungen ins Ausland kann MOM verlangen, dass die Zahlung des Kaufpreises durch ein unwiderrufliches Dokumenten Akkreditiv (Letter of Credit) einer von MOM akzeptierten Bank abgesichert wird. 

4. Eigentumsvorbehalt

MOM bleibt Eigentümerin der gesamten gelieferten Waren, bis MOM Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei MOM als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt MOM Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von MOM zur Sicherung an MOM ab. 

5. Lieferung

Die Lieferungen und Leistungen von MOM sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Besteller hat MOM spätestens mit der Aufforderung zur Offert Stellung auf die Spezifikationen sowie die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheitsverhütung und den Schutz der Gesundheit im Bestimmungsland beziehen. Die Vereinbarungen von Lieferterminen oder -fristen bedürfen der Schriftform. Solange der Besteller mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht von MOM. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. Der Besteller kann Ersatz des Verzögerungsschadens nur verlangen, wenn MOM den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die MOM trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigprodukten, Naturereignisse. 

6. Herkunft von Materialien

Die Herkunft von Rohwaren und Verpackungsmaterialien wird von MOM gegenüber dem Besteller auf Verlangen spezifiziert. Sind die von MOM spezifizierten Hersteller bzw. Lieferanten von Rohwaren und Verpackungsmaterialien nicht lieferfähig, ist MOM berechtigt, die Rohwaren und Verpackungsmaterialien ohne Zustimmung des Bestellers bei anderen Herstellern bzw. Lieferanten zu beziehen. 

7. Gewährleistung

Der Besteller hat die Lieferungen innerhalb von 20 Tagen ab Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu prüfen und MOM eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Liegt kein schriftlich vereinbarter Prüfplan vor, so hat der Besteller die gelieferte Ware umfassend auf Mängelfreiheit und Übereinstimmung mit zugesicherten Eigenschaften zu überprüfen. Die Übergabe eines Analysezertifikats durch MOM entbindet den Besteller nicht von seiner Untersuchungsobliegenheit. Ist die Ware zur Weiterverarbeitung bestimmt, hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Mit der Mängelrüge ist MOM ein repräsentatives Muster der beanstandeten Ware zuzustellen. Mit der Mängelrüge erhält MOM das Recht, die beanstandete Ware durch eigene Mitarbeiter oder Experten nach Wahl von MOM überprüfen zu lassen.  Sind die gelieferten Waren mangelhaft, kann MOM zunächst wählen, ob MOM Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verjährt mit dem Ablauf des auf der gelieferten Ware angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums. Gewährleistung und Haftung sind ausgeschlossen für Schäden, die nachweisbar infolge unsachgemässer Behandlung, unsachgemässen Einsatz oder unsachgemässe Lagerung entstanden sind.

8. Schadenersatz

Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet MOM bei der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadenersatz haftet MOM im Rahmen der Verschuldenshaftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MOM, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von MOM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.  Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden MOM nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn MOM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9. Rücktrittsrecht

MOM ist zum Rücktritt von eingegangenen Lieferverpflichtungen berechtigt, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert hat oder wenn MOM nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MOM durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten) gefährdet wird. .  

10. Sicherheitsbestimmungen

Zur Verarbeitung beigestellter Materialien sind die einschlägigen Sicherheitsdaten vom Lieferanten beizustellen. In der weiteren Verarbeitung der angelieferten Materialien ist der Besteller verantwortlich für die Einhaltung der erforderlichen örtlichen Sicherheitsbestimmungen und die Unterweisung des Personals. 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist Marbach/Deutschland. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Stuttgart/Deutschland.

 

Marbach, 27. Januar 2021