AEB
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen sind verbindlich, wenn sie in der Bestellung der Marbacher Ölmühle GmbH („MOM“) als anwendbar erklärt werden. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Geschäftsbedingungen gelten Diese ausschließlich. allgemeinen Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MOM ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MOM in Kenntnis der AGB des Lieferanten eine Bestellung vorbehaltlos entgegennimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
2. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro und – mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung – DDP (Incoterms 2020) Delivered Duty Paid (… named place of destination), versichert, versteuert und verzollt; das beinhaltet sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Verpackung, Fracht, Versicherung, Steuern (MwSt.), Abgaben, Gebühren und Zölle trägt der Lieferant.
3. Zahlungsbedingungen
Sofern schriftlich keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, wird der Kaufpreis 14 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto nach Ablieferung der Ware am Erfüllungsort zur Zahlung fällig, vorausgesetzt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung bei MOM eingegangen ist.
4. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Marbach/Deutschland, sofern die Parteien schriftlich nicht etwas anderes vereinbart haben.
5. Eigentum und Gefahrtragung
Eigentum und Gefahr gehen mit der Ablieferung der Ware am Erfüllungsort auf MOM über.
6. Lieferfrist
Erfolgt die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin, kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Termins in Verzug. Nebst den gesetzlich geregelten Ansprüchen aus Verzug (§ 288 ff. HGB) ist MOM berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, welche für jeden vollen Tag der Verspätung 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5% beträgt, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Bei zu früh eintreffender Ware oder Teillieferung ist MOM berechtigt, diese entweder zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten einzulagern.
7. Gewährleistung
Die Ware ist in mangelfreiem Zustand sowie in Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Spezifikationen zu liefern. Die Verpackung der Ware muss den Schutz vor Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit während des Transports und der Lagerung gewährleisten und Umweltbestimmungen entsprechen. den einschlägigen Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferte Ware nicht gegen die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland, (insbesondere nicht gegen die Lebensmittelvorschriften) oder andere anwendbaren Gesetze und Regularien verstößt. Der Lieferant sichert zu, ausschließlich Ware ohne Beeinflussung durch genveränderte Organismen zu liefern. Der Lieferant sichert zu, dass mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort sämtliche Originale der Kontrollbescheinigungen an MOM übergeben werden. MOM ist berechtigt, die Annahme der Ware bei Fehlen der Originale der Kontrollbescheinigungen mit Kostenfolge für den Lieferanten zu verweigern. Der Lieferant stellt rechtzeitig die gemäß Bio-Verordnung für Bio-Waren benötigten Dokumente sicher und übergibt diese mit der Übergabe der Ware. Bei Fehlen dieser Dokumente kann MOM die Annahme der Ware mit Kostenfolge für den Lieferanten verweigern.
8. Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant hat die Rückverfolgbarkeit gemäß den gesetzlichen Regelungen sowie gemäß der anwendbaren EU-Verordnung sicherzustellen. Auf Verlangen ist MOM Einblick in die schriftlichen, die Rückverfolgbarkeit betreffenden Unterlagen zu gewähren.
9. Vertraulichkeit
Der Lieferant wird alle Informationen und Unterlagen, die er von MOM erhält, vertraulich behandeln und keinem Dritten zugänglich machen es sei denn, die Informationen (i) sind oder werden der Öffentlichkeit ohne eine Verletzung dieser Ziffer allgemein bekannt, werden oder wurden von diesem Lieferanten ohne Zuhilfenahme der vertraulichen Informationen der MOM selbstständig entwickelt oder erzielt oder (iii) werden oder wurden diesem Lieferanten von einem Dritten ohne Verletzung etwaiger Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Dritten gegenüber der MOM offenbart; ein Lieferant darf zudem vertrauliche Informationen offenbaren (a) gegenüber seinen Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und anderen Fachberatern, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, soweit dies für ihre Dienste im Zusammenhang mit der Durchführung der Verpflichtungen gegenüber der MOM erforderlich ist, (b) gegenüber Verbundenen Unternehmen dieses Lieferanten im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, (c) gegenüber staatlichen Ämtern oder Behörden, denen der betreffende Lieferant oder eines seiner Verbundenen Unternehmen diese Informationen mitteilen muss oder (d) soweit dies gesetzlich oder aufgrund vollstreckbarer gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich ist, sofern der betreffende Lieferant angemessene Schritte unternimmt, um den Umfang einer solchen Offenlegung zu beschränken. Auf Verlangen von MOM wird der Lieferant die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an MOM zurückgeben oder vernichten. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nach Vertragsbeendigung fort.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn MOM sie dem Lieferanten innerhalb von 30 Werktagen seit Eingang der Ware bei MOM mitteilt. Versteckte Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 14 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet MOM nicht auf Gewährleistungsansprüche.
11. Gewährleistungsansprüche
Bei Mängeln stehen MOM uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist MOM nach ihrer Wahl berechtigt, Ersatz oder Nachbesserung der mangelhaften oder der nicht den zugesicherten Eigenschaften entsprechenden Ware zu verlangen.
12. Gewährleistungsfrist
Die Ansprüche aus Gewährleistung verjähren 60 Tage nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Mindesthaltbarkeitsdatums der gelieferten Ware. Wird Ersatzware oder nachgebesserte Ware geliefert, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Ware erneut zu laufen.
13. Kündigung und Rücktritt
Im Falle von wichtigen Gründen, insbesondere bei Änderungen in der Lebensmittelgesetzgebung und bei Importrestriktionen, die zwischen Auftragserteilung und Lieferung eintreten, bei wesentlichem Lieferverzug oder anderweitiger Vertragsverletzung durch den Lieferanten ist MOM berechtigt, ohne Entschädigungspflicht den Vertrag zu kündigen oder hiervon zurückzutreten.
14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht, unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Ausschließlich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte in Stuttgart/Deutschland.
Marbach, 27. Januar 2021